Erwägungsgrund 12 32022D2283
Mit den Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende werden Arbeitnehmer unterstützt, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und Kinder unter 10 Jahren oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, wenn Schulen und Tagesbetreuungsstätten wegen eines COVID-19-Ausbruchs geschlossen sind. Die Maßnahme kann als den in der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Kurzarbeitsregelungen ähnlich betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Eltern und Pflegende bietet und dazu beiträgt, das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern und Pflegende, die Kinder und Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben während Schulen und Tagesbetreuungsstätten geschlossen sind, das Arbeitsverhältnis beenden müssen. Krankengeldleistungen sind in der Änderung des „Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung“ vom 26. November 2020, der „Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““ und der „Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““ vorgesehen. Für die in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/677 genannte bestehende Maßnahme beantragt Lettland zusätzliche Unterstützung.