Erwägungsgrund 9 32022D2283
Mit der Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern verbunden ist der in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte Kinderbonus für Arbeitnehmer, für den Lettland zusätzliche Unterstützung beantragt. Der Bonus von 50 EUR pro Monat und Kind stellt eine zusätzliche Unterstützung für zwangsbeurlaubte Arbeitnehmer dar, die Anspruch auf eine Einkommensteuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Personen haben. Diese Unterstützungsmaßnahme wurde durch die „Kabinettsanordnung Nr. 706 vom 1. Dezember 2020 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““ und der „Kabinettsanordnung Nr. 15 vom 11. Januar 2021 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““ verlängert. Die Maßnahme kann als den in der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Kurzarbeitsregelungen ähnlich betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, bei Schulschließungen die Kinderbetreuungskosten zu decken, und den Eltern dabei behilflich ist, weiter ihrer Arbeit nachzugehen und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht zu gefährden.