Erwägungsgrund 15 32022D2283
Mit Prämien in Höhe von 20 % bis 100 % der monatlichen Bezüge für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der COVID-19-Krise verbunden ist, wird diese Berufsgruppe für das erhöhte Risiko und die erhöhte Arbeitsbelastung entschädigt; vorgesehen sind diese Prämien in den „Kabinettsanordnungen Nr. 136 vom 27. März 2020 und Nr. 656 vom 6. November 2020 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““, der „Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020 „Änderungen der Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020 über die Erklärung eines Notstands““ und der „Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““. Diese Prämien werden zusätzlich zu der im „Gesetz über die Vergütung von Beamten und Bediensteten staatlicher und lokaler Behörden“ festgelegten Höchstprämie gezahlt. Die Maßnahme unterstützt die Beschäftigung, indem der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern und die Kontinuität wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen sichergestellt wird. Für diese in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte bestehende Maßnahme beantragt Lettland zusätzliche Unterstützung.