Erwägungsgrund 20 32022D2283
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 für den finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass sich der gesamte Bereitstellungszeitraum auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 belaufen sollte.