Erwägungsgrund 13 32023D1217
Damit die Union in den in den Erwägungsgründen 9 und 12 genannten Fällen außerordentliche Maßnahmen als letztes Mittel ergreifen kann, ist es angezeigt, in Bezug auf sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist, die Möglichkeit einzuführen, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien in Drittländer zu beschränken, in deren Rechtsraum nachweislich ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen besteht.