Erwägungsgrund 19 32023D1217
Es ist außerdem angezeigt, 87 neue Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. In Anbetracht der direkten Verbindung zwischen iranischen Herstellern unbemannter Luftfahrzeuge und dem militärisch-industriellen Komplex Russlands sollten insbesondere vier weitere Organisationen in Drittländern, die an der Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge und deren Bereitstellung für Russland beteiligt sind, in diese Liste aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, ferner angezeigt, in diese Liste auch bestimmte andere Organisationen in Drittländern, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligt sind, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, aufzunehmen.