Erwägungsgrund 30 32023D1217
Es ist ferner angezeigt, Schiffen den Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu verbieten, bei denen die zuständigen Behörden vernünftigen Grund zur Annahme haben, dass sie ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 illegal stören, abschalten oder auf andere Weise deaktivieren, wenn sie russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördern. Dieses Verbot gilt nicht, wenn das automatische Schiffsidentifizierungssystem im Einklang mit internationalen Übereinkünften, Vorschriften oder Standards, die den Schutz von Navigationsdaten vorsehen, wie z. B. bei Fahrten durch Gewässer mit hohem Sicherheitsrisiko, rechtmäßig ausgeschaltet werden darf.