Erwägungsgrund 47 32023D1217
Schließlich ist es notwendig, bestimmte technische Korrekturen vorzunehmen, unter anderem durch Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume, sowie durch Umstrukturierung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Infolge dieser Korrekturen fällt das Verbot der Einfuhr von Kohle nun unter Artikel 4k des Beschlusses 2014/512/GASP; daher ist Artikel 4l des Beschlusses 2014/512/GASP gegenstandslos geworden und sollte aufgehoben werden. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.