Erwägungsgrund 27 32023D1217
Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta, hindern jene Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie etwa Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nichts an der Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.