Erwägungsgrund 29 32023D1217
Versuche, restriktive Maßnahmen der Union zu umgehen, haben zu einer starken Zunahme betrügerischer Praktiken von Schiffen geführt, die russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördern. Folglich ist es angezeigt, Schiffen, die an Umladungen zwischen Schiffen beteiligt sind, den Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu verbieten, wenn die zuständigen Behörden vernünftigen Grund zur Annahme haben, dass ein Schiff gegen das Verbot der Einfuhr russischen Rohöls und russischer Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg in die Union verstößt oder russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse befördert, das bzw. die zu einem Preis oberhalb der von der Price Cap Coalition vereinbarten Preisobergrenze erworben wurden. Dieses Verbot gilt für alle Schiffe, unabhängig von der Flagge, unter der sie registriert sind, sowie für alle Umladungen zwischen Schiffen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedstaats erfolgen. Schiffen, die es versäumen, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb bestimmter geografischer Gebiete spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, wird unter keinen Umständen Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union gewährt. Darüber hinaus wird dieses Verbot die von Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zum Schutz ihrer Küsten vor möglichen Umweltunfällen, die durch Umladungen zwischen Schiffen verursacht werden, weiter verstärken.