Erwägungsgrund 16 32024D1144
Durch die aktuelle Krise in Ägypten und der Region hat sich der Finanzierungsbedarf des Landes verschärft, wobei im kommenden Haushaltsjahr (Juli-Juni) 2024/25 und insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2024, eine erhebliche Finanzierungslücke zu erwarten ist. Aus diesem Grund muss zwingend sichergestellt werden, dass noch vor Ende 2024 im Wege der Makrofinanzhilfe ein erster erheblicher Beitrag geleistet werden könnte. Dies scheint nicht möglich, wenn der Beschluss nach Artikel 212 des Vertrags im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würde, da es zum einen den Sachzwängen aufgrund des baldigen Endes der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und zum anderem dem Umstand Rechnung zu tragen gilt, dass die vollumfängliche Inkraftsetzung der Makrofinanzhilfe noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal noch eine Reihe von politischen Reformen als Grundlage für die Hilfe vereinbart werden muss. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, für diesen ersten Teil des Makrofinanzhilfepakets ausnahmsweise auf Artikel 213 des Vertrags zurückzugreifen, wonach der Beschluss nur vom Rat erlassen wird. Die Nutzung von Artikel 213 des Vertrags bleibt eine Ausnahme und schafft keinen Präzedenzfall für künftige Makrofinanzhilfe-Vorschläge, die grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage von Artikel 212 des Vertrags erfolgen werden.