Erwägungsgrund 11 32024D0807
Gemäß Artikel 331 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Kommission, wenn sie die Teilnahme eines Mitgliedstaats an einer Verstärkten Zusammenarbeit bestätigt, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte erlassen.