Erwägungsgrund 21 32024D0807
Die polnischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA in Polen wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Polen, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Polen ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten —