Erwägungsgrund 14 32024D0807
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten, die das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/1939 ist, lassen sich am besten erreichen, wenn die Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021, dem Tag, an dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat, Anwendung findet.