Erwägungsgrund 15 32024D0807
Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere Jahre vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Polen begangen wurden. Dies hätte nur einen begrenzten Mehrwert in Bezug auf die Wirksamkeit, da davon auszugehen ist, dass die betreffenden Ermittlungen und Verfahren abgeschlossen oder relativ weit fortgeschritten sind.