Erwägungsgrund 19 32024D0807
Grundsätzlich sollten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, einschließlich der aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfristen erlassenen, von dieser Zuständigkeit unberührt bleiben, es sei denn, das geltende nationale Recht erlaubt unter besonderen Umständen die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren und Ermittlungen.