Erwägungsgrund 20 32024D0807
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 49, anerkannt wurden. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, dass Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen. Darüber hinaus sollten Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sein. Bei den Vorschriften, nach denen die Staatsanwaltschaften Ermittlungen durchführen, Straftaten verfolgen und vor Gericht bringen, handelt es sich jedoch um verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Organisation dieser Stellen und die entsprechenden Verfahren betreffen, jedoch nicht die Definition von Straftaten und Strafen. Somit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 49 der Charta. Die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Strafrechts, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und deren Umsetzung in polnisches Recht enthalten sind, bleiben unverändert und werden von diesem Beschluss nicht berührt.