Erwägungsgrund 16 32024D0807
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamere Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Polen gewährleistet, da die EUStA auch in der Lage sein wird, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden, zu untersuchen und zu verfolgen, und somit von Beginn an einsatzbereit ist.