Erwägungsgrund 17 32024D0807
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Polens daher ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen und gewährleistet Rechtssicherheit.