Erwägungsgrund 12 32024D0807
Am 6. Februar 2024 ergänzte Polen sein Schreiben vom 5. Januar 2024 um einen Antrag, den Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen auf den 20. November 2017, den Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939, zu legen. Polen zufolge würde durch eine solche Anwendung das Ziel einer wirksamen und unparteiischen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besser erreicht. Ferner stellte Polen klar, dass die meisten Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen würden, noch nicht verjährt seien.