Erwägungsgrund 13 32024D0807
Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Unionsrechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch kann dies ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.