Erwägungsgrund 10 32025D1169
In Bezug auf Dänemark sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: die notwendige politische Aufmerksamkeit für den geschlechtsspezifischen Charakter aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Fortsetzung der Bemühungen um eine geschlechtergerechte Haushaltsplanung (Artikel 8 des Übereinkommens); Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Priorisierung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei präventiven Maßnahmen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung der größtmöglichen Wirkung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Nutzung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter Strukturen für die Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu langfristiger psychologischer Beratung für Opfer (Artikel 22 und 25 des Übereinkommens); Sensibilisierung der Akteure der Strafjustiz für neue Strafrechtsvorschriften (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung einer Risikobewertung in Abstimmung mit den einschlägigen Akteuren (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen, um den Schutz der Opfer zu gewährleisten (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens), sowie ordnungsgemäße Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.