Erwägungsgrund 13 32025D1169
In Bezug auf Montenegro sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen um die Umsetzung regelmäßiger Präventivmaßnahmen, Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und größere Aufmerksamkeit für das erhöhte Risiko für Opfer intersektioneller Diskriminierung, Gewalt zu erfahren (Artikel 12 des Übereinkommens); verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen gegenüber Frauen in den Bereichen formale Bildung, Kultur und Medien (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle Fachkräfte, die mit Opfern zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung und Ausweitung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt und für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Intensivierung der Bemühungen um eine verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Gesundheitsdienstleister weibliche Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorrangig behandeln und ihre Privatsphäre achten (Artikel 20 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste und Beratung für Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land, um die Betroffenen zu unterstützen und an psychologische Hilfsdienste weiterzuverweisen (Artikel 25 des Übereinkommens); Vermeidung von wiederholten Befragungen von Opfern von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen bei Fällen häuslicher Gewalt (Artikel 51 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen und wirksame Überwachung von Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens) sowie wirksame Nutzung bestehender Schutzmaßnahmen und Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.