Erwägungsgrund 14 32025D1169
In Bezug auf Spanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen in die Politikgestaltung und die Bewertung von Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form (Artikel 11 des Übereinkommens); Aufklärung von Kindern über die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); intensivere Aus- und Fortbildung aller einschlägigen Fachkräfte, die mit Opfern und Tätern von Gewalt gegen Frauen zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Täterprogramme dem Übereinkommen besser Rechnung tragen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung von Mechanismen für die behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Faktoren angegangen werden, die Opfer von der Meldung einer Tat abhalten und die zu sekundärer Viktimisierung führen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Zugang der zuständigen Behörden zu Eilschutzanordnungen gemäß dem Übereinkommen sowie Maßnahmen, um gegen Verletzungen von Schutzanordnungen angemessen vorzugehen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.