Erwägungsgrund 9 32025D1169
In Bezug auf Österreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung eines langfristigen umfassenden Aktionsplans/Strategiepapiers zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form über die Zahl der Frauen und Mädchen, die Gewalt erfahren haben und deshalb Sozialdienste um Hilfe ersuchen (Artikel 11 des Übereinkommens); Information der Opfer über die Verfügbarkeit von Hilfsdiensten (Artikel 12 des Übereinkommens); Monitoring, wie in Lernmitteln Themen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen behandelt werden (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf dem Gebiet der allgemeinen Hilfsdienste (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu nachhaltigem und erschwinglichem Wohnraum für Opfer sowie Erstellung gerichtsmedizinischer Berichte zur Dokumentation von Verletzungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Plätzen in Schutzunterkünften (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung weiterer Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt im ganzen Land mit qualifizierten Fachkräften, die gemäß dem Übereinkommen Unterstützung leisten und die Betreffenden an die entsprechenden Stellen verweisen, sowie zwischenzeitliche Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung der Opfer durch bestehende medizinische Dienste (Artikel 25 des Übereinkommens); der Schwere der Straftat angemessene Sanktionen bei allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens) sowie Anwendung von Schutzanordnungen und Vermeidung von Lücken zwischen Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme werden.