Erwägungsgrund 15 32025D1169
In Bezug auf Schweden sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern intersektioneller Diskriminierung in den Strategien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie Bewertung der einschlägigen Strategien mit Blick auf deren Auswirkungen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); umfassendere Präventionsmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Themen und Grundsätze in der Praxis im Unterricht behandelt werden (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung einer systematischen Aus- und Fortbildung zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt und Bewertung dieser Aus- und Fortbildung (Artikel 15 des Übereinkommens); Entwicklung von Mindeststandards für Täterprogramme im Einklang mit dem Übereinkommen und Durchführung einer Bewertung (Artikel 16 des Übereinkommens); Einführung von Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen (Artikel 18 des Übereinkommens); diskriminierungsfreier Zugang zur Gesundheitsdiensten für Opfer (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften für alle Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); genügend Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Ergreifen von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische koordinierte Durchführung von Risikobewertungen für Opfer und ihre Kinder (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen (für die gemeinsame Wohnung geltendes Kontaktverbot), zügig und mit sofortiger Wirkung erlassen und wirksam überwacht werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.