Erwägungsgrund 8 32025D1169
In Bezug auf Albanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: ausreichende nachhaltige Finanzierung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, unter anderem durch transparente Verfahren zur Gewährleistung der Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Förderung von Sensibilisierungskampagnen oder -programmen und regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Verbesserung der Wirksamkeit der Aus- und Fortbildung, u. a. angesichts der Personalfluktuation (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung bestehender Täterprogramme und Einführung von speziellen Programmen für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel und Erhöhung der Zahl der verfügbaren Dienste für weibliche Opfer, insbesondere für Frauen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang von Opfern zu umfassenden Gesundheitsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von Finanzmitteln für Hotlines (Artikel 22 des Übereinkommens); kostenloser Zugang zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Ergreifen von Maßnahmen, um Meldungen von Straftaten durch weibliche Opfer zu verbessern und eine opferzentrierte und geschlechtersensible Reaktion zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Anwendung von Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren in allen Fällen, die die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt betreffen (Artikel 51 des Übereinkommens); bessere Nutzung von Eilschutzanordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Schutzanordnungen für alle Opfer (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie Bewertung der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Gewährleistung, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.