Erwägungsgrund 12 32025D1169
In Bezug auf Monaco sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen übergreifenden Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten politischen Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); Weiterentwicklung der Erhebung von Daten über alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung der Maßnahmen zur Verhütung häuslicher Gewalt auf andere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 12 des Übereinkommens); Erstellung von Lernmitteln zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für weibliche Gewaltopfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, damit Opfer Zugang zu psychologischer Beratung und Unterstützung haben (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Fachkräfte, die an Strafverfahren beteiligt sind, über ausreichendes Fachwissen verfügen und geschlechtersensible Schulungen erhalten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die einschlägigen Dienste standardmäßig koordinierte Risikobewertungen zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durchführen (Artikel 51 des Übereinkommens), sowie Gewährleistung, dass bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren die Rechte und Interessen von Opfern geschützt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.