Erwägungsgrund 7 32025D1169
Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.