Erwägungsgrund 17 32025D1169
In Bezug auf Slowenien sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Übertragung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen sowie Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); umfassende Erhebung von Daten zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens) sowie Ergreifen von Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass alle Formen von Gewalt gegen Frauen gemeldet werden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden —