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In Bezug auf Belgien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Größere Kohärenz der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Vermittlung von Wissen über den Begriff der freiwilligen Einwilligung in sexuelle Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbeamte aller Ebenen und alle einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Annahme und Verbreitung von Qualitätsstandards für Aus- und Fortbildungskurse (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung der Unterstützung für die Genesung und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durch geeignete Maßnahmen und Einführung standardisierter Pflegepfade im Gesundheitswesen, um die Identifizierung von Opfern und ihre Verweisung an geeignete spezialisierte Hilfsdienste sicherzustellen (Artikel 20 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und Kapazitäten von Frauenhäusern und Sicherstellung, dass Gebühren kein Hindernis für den Zugang zu Schutzunterkünften darstellen, und Einrichtung einer landesweiten Hotline, die als zentrale Anlaufstelle für alle Opfer dient (Artikel 22 des Übereinkommens); Verfügbarkeit überwachter Besuchseinrichtungen für die Sicherheit von Kindern und ihren Müttern und Vermeidung einer sekundären Viktimisierung (Artikel 31 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Staatsanwaltschaft diesen Fällen Vorrang einräumt und ein geschlechtsspezifisches und opferzentriertes Verständnis von Gewalt gegen Frauen anwendet, sowie Sicherstellung, dass wirksame Garantien vorhanden sind, um eine unangemessene Nutzung der Mediation zu verhindern und Maßnahmen zu ergreifen, um Ungleichheiten bei der gerichtlichen Behandlung aller Fälle von Gewalt gegen Frauen zu vermeiden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für die Anwendung von Eilschutzanordnungen, Schutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverboten und Sicherstellung, dass solche Anordnungen für alle Opfer verfügbar und zugänglich sind und unabhängig von anderen Verfahren beantragt werden können (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Bewertung der Umsetzung der bestehenden Schutzmaßnahmen und Sicherstellung, dass alle bestehenden Maßnahmen für Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt in der Praxis umgesetzt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.