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In Bezug auf Andorra sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser politischen Maßnahmen anhand detaillierter Indikatoren (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung ausreichender Mittel und Zeit für nichtstaatliche Frauenrechtsorganisationen (NRO), damit sie die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausführen können (Artikel 8 des Übereinkommens); fortgesetzte Ausweitung der Erhebung aufgeschlüsselter Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt und Sicherstellung, dass vollständige Daten über gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verfügbar sind (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung von Präventionskampagnen auf alle Formen von Gewalt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung ausreichender personeller Ressourcen und angemessener Qualifikationen von Fachkräften, die an Programmen für Täter arbeiten, Ausarbeitung von Mindeststandards und Einführung eines speziellen Programms für Sexualstraftäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass spezialisierte Hilfsdienste den Bedürfnissen der Opfer gerecht werden und dass Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen uneingeschränkten Zugang zu diesen Diensten haben (Artikel 22 und 60 des Übereinkommens); Anstrengungen zur Verbesserung der Polizeieinsätze unter Berücksichtigung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Sensibilisierung der betroffenen Fachkräfte (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Interessenträger Risikobewertungen für alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt durchführen und diese regelmäßig wiederholen (Artikel 51 des Übereinkommens); Möglichkeit eines unverzüglichen Erlasses von Eilschutzanordnungen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, und Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, der die ordnungsgemäße Verwaltung von Eilschutzanordnungen gewährleistet (Artikel 52 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Opfern aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt Schutzanordnungen in Anspruch nehmen können und dass Verstöße geahndet werden (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.