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In Bezug auf die Niederlande sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Tatsache, dass Frauen unverhältnismäßig stark von häuslicher Gewalt betroffen sind, in den Begriffsbestimmungen in Strategiepapieren und Angleichung der Begriffsbestimmungen in den Rechtsvorschriften an Artikel 3 Buchstabe b des Übereinkommens (Artikel 3 des Übereinkommens); Koordinierung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Sicherstellung, dass sie alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen abdecken, sowie Zuweisung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen mit klaren Mandaten, Zuständigkeiten und erforderlichen Ressourcen und Einbeziehung von NRO an der Politikgestaltung (Artikel 7 des Übereinkommens); Einführung einer angemessenen und nachhaltigen Finanzierung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und angemessene und nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Anpassung der zur Nutzung durch den Justizsektor und Strafverfolgungsbehörden bestimmten Datenkategorien und Sicherstellung ihrer Aufschlüsselung (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen zu tun haben, in Bezug auf alle Formen von Gewalt, die unter das Übereinkommen fallen, unter Einbeziehung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Verstärkung der Anstrengungen zur Erhöhung der Zahl und der Kapazitäten von Frauenhäusern und ihrer Fähigkeit, den Bedürfnissen von Frauen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, gerecht zu werden (Artikel 22 des Übereinkommens); wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, die unter das Übereinkommen fallen, und Ergreifung von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um im Rahmen einer behördenübergreifenden Reaktion geschlechtersensible Risikobewertungen in Fällen häuslicher Gewalt und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen sicherzustellen (Artikel 51 des Übereinkommens); Überprüfung und Ausweitung des Systems von Kontakt- und Näherungsverboten und Eilschutzanordnungen im Einklang mit dem Übereinkommen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden solche Anordnungen bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.