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Es sei darauf hingewiesen, dass die Entwürfe der Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens nur teilweise in die Zuständigkeit der Union fallen. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben, sodass beispielsweise: bezüglich der Entwürfe der Empfehlungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme unberührt lassen; bezüglich der Entwürfe der Empfehlungen zu den Artikeln 11 und 20 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung unberührt lassen; bezüglich des Entwurfs der Empfehlungen zu Artikel 14 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems unberührt lassen, und bezüglich des Entwurfs der Empfehlungen zu Artikel 31 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts unberührt lassen.