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In Bezug auf Italien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Einführung von Definitionen der Begriffe „häusliche Gewalt“ und „Gewalt gegen Frauen“, die mit Artikel 3 des Übereinkommens im Einklang stehen, um eine einheitliche Verwendung dieser Begriffe sicherzustellen (Artikel 3 des Übereinkommens), Sicherstellung, dass der nationale Aktionsplan gegen Gewalt gegen Frauen alle Formen von Gewalt gegen Frauen umfasst und durch einen Zeitplan, finanzielle Mittel und Indikatoren zur Messung der Fortschritte unterstützt wird; wirksame Konsultation der Zivilgesellschaft und bessere Koordinierung der Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige und langfristige Finanzierung aller Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Bereitstellung ausreichender und nachhaltiger Finanzmittel für Schutzunterkünfte (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger sowie Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Vermittlung eines Bewusstseins für das Konzept der freiwilligen Einwilligung in sexuelle Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungen für alle einschlägigen Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und der Kapazitäten von Schutzunterkünften in angemessener geografischer Verteilung und Sicherstellung der Unterbringung aller Opfer, Bereitstellung telefonischer Unterstützung für Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung und Sicherstellung, dass psychologische Beratung für Kinder, die häuslicher Gewalt oder anderen Formen von Gewalt gegen Frauen ausgesetzt sind, nicht von beiden Elternteilen genehmigt werden muss (Artikel 22, 23, 24 und 26 des Übereinkommens); Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten für begleitete Besuche mit Unterstützung von Fachkräften, die im Bereich häusliche Gewalt geschult sind (Artikel 31); Sicherstellung, dass Wiedergutmachungsdienste bei Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, mit Vorsicht angewandt werden und auf der freien und in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung des Opfers beruhen (Artikel 48 des Übereinkommens); zeitnahe und angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Meldungen in Bezug auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen sowie eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung in solchen Fällen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Risikobewertungen für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen, die auf Handbüchern und Leitlinien beruhen, und Berücksichtigung der Notwendigkeit, Kinder und ihre individuellen Risiken in die Bewertung einzubeziehen (Artikel 51 des Übereinkommens); Erlass von Eilschutzanordnungen in der Praxis bei Bedarf, Überwachung von Anordnungen und Reaktion auf Verstöße sowie Einbeziehung von Kindern in den Anwendungsbereich der Eilschutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverbote (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.