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Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht zu erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf der Frist von drei Jahren hat die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen hat der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen anzunehmen.