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In Bezug auf das Vereinigte Königreich sieht der Entwurf der Empfehlung vor, dass Folgendes sichergestellt wird: Harmonisierung der bestehenden rechtlichen Definitionen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens ohne Diskriminierung und Einbeziehung der Perspektiven und Bedürfnisse von Frauen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, in die politischen Maßnahmen (Artikel 4 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für alle politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine nachhaltige Finanzierung einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 8 des Übereinkommens); Stärkung der Anerkennung und Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 9 des Übereinkommens); Ausstattung der nationalen Koordinierungsstellen mit dem erforderlichen Mandat und den erforderlichen Zuständigkeiten und Gewährleistung der Koordinierung und Durchführung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen sowie Gewährleistung ihrer unabhängigen Überwachung und Bewertung auf der Grundlage einschlägiger Daten (Artikel 10 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebungssysteme und Gewährleistung der systematischen Erhebung aufgeschlüsselter Daten über Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung einschlägiger Fachkräfte im angemessenen Umgang mit Gewalt gegen Frauen reagieren und ihrer Untersuchung (Artikel 15 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu allgemeinen Hilfsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von angemessen mit Personal und Ressourcen ausgestatteten spezialisierten Hilfsdiensten für alle Opfer und Erhöhung der Zahl und Kapazität von Schutzunterkünften für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Gewalt gegen ein Kind unabhängig von der Beziehung des Täters oder der Täterin zu dem Kind als erschwerender Umstand angesehen werden kann (Artikel 46 des Übereinkommens); Verringerung der sekundären Viktimisierung, indem sichergestellt wird, dass Personen, die Gewalttaten gegen Frauen untersuchen und strafrechtlich verfolgen, über angemessenes Fachwissen in diesen Angelegenheiten verfügen und Sicherstellung, dass die Fälle unverzüglich effizient bearbeitet werden (Artikel 50 des Übereinkommens); Einführung und Umsetzung von Eilschutzanordnungen bei Bedarf (Artikel 52 des Übereinkommens); Zugang zu angemessenen und sicheren Unterkünften für alle Frauen und Mädchen während des Asylverfahrens und geschlechtersensible Standards in Aufnahmeeinrichtungen (Artikel 60 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf einer Empfehlung den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.