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In Bezug auf Portugal sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung nationaler Strategien und Aktionspläne sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe zu allen unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und kontinuierliche Schulung aller einschlägigen Fachkräfte zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Programmen für Täter häuslicher und sexueller Gewalt, dass diese Programme Mindeststandards festlegen und kontinuierlich evaluiert werden (Artikel 16 des Übereinkommens); Entwicklung einer koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für Frauen, die Opfer verschiedener Formen von Gewalt geworden sind, Erhöhung der Zahl und Kapazitäten von Frauenhäusern für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste und Abschaffung der Verpflichtung für weibliche Opfer, eine Straftat anzuzeigen, um Zugang zu einer Schutzunterkunft zu erhalten (Artikel 22 des Übereinkommens); Priorisierung der Sicherheit und der Achtung der Rechte weiblicher Opfer und ihrer Kinder bei der Durchführung begleiteter Besuche (Artikel 31 des Übereinkommens); rasche und geschlechtersensible Reaktion der Strafverfolgungsbeamten in allen Fällen von Gewalt gegen Frauen, auch in ihrer digitalen Dimension; wirksame Untersuchung der Fälle (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Angleichung des Systems der Eilschutzanordnungen und des System der Schutz- und Kontaktverbote an das Übereinkommen und die Festlegung des Umfangs und der Dauer von Schutzanordnungen auf Einzelfallbasis, und Verstärkung der Überwachung von Schutzanordnungen und Ahndung von Verstößen gegen solche Anordnungen durch abschreckende Sanktionen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.