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In Bezug auf Serbien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Harmonisierung der Begriffsbestimmung von häuslicher Gewalt in allen Gesetzen im Einklang mit dem Übereinkommen, wirksame Umsetzung und Überwachung der nationalen Strategie und Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die zuständige(n) Stelle(n), die für die Koordinierung, Umsetzung, Überwachung und unabhängige Bewertung der Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist (sind) (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für Rechtsvorschriften, Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie nachhaltige Finanzierung von Frauenorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste für Opfer leisten (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form nach relevanten Faktoren und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Präventivmaßnahmen zur Beseitigung von Geschlechterstereotypen und Förderung von Sensibilisierungskampagnen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der digitalen Dimension, befassen und sich an die Gesellschaft als Ganzes richten (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung und Bereitstellung angemessener Ressourcen für Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Annahme gemeinsamer Standards (Artikel 16 des Übereinkommens); Verbesserung des Zugangs der Opfer zu finanzieller Unterstützung, Wohnraum und Beschäftigung sowie kostenlose gerichtsmedizinische Untersuchungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl der Schutzunterkünfte, um eine sichere Unterbringung aller Opfer zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von landesweiten Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die unabhängig von der Bereitschaft des Opfers, die Straftat anzuzeigen, zur Verfügung stehen (Artikel 25 des Übereinkommens); Ermutigung zur Meldung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden für geschlechtersensible Reaktionen, Stärkung der Beweiserhebung und Ergreifung von Maßnahmen, um eine effiziente Fallbearbeitung zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Bereitstellung von Schulungen und Leitlinien für Polizeibeamte zu Risikobewertungen und Einbeziehung aller einschlägigen Einrichtungen in die Bewertung (Artikel 51 des Übereinkommens); Verbesserung der Überwachung und Einhaltung von Notmaßnahmen und erweiterten Schutzmaßnahmen, auch durch elektronische Überwachung; Kohärenz des Verfahrens und systematische Einbeziehung von Kindern sowohl in dringende Schutzmaßnahmen als auch in langfristige Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); wirksame Umsetzung aller Opferschutzmaßnahmen während der Ermittlungen und Gerichtsverfahren und Schutz der Opfer vor Einschüchterung, Repressalien und Reviktimisierung, indem ihr Recht auf angemessene Unterrichtung bei Erlass von Anordnungen oder bei Freilassung oder Flucht der Täter gewahrt wird (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.