Erwägungsgrund 11 32026D1283
Für die Umsetzung der Batterie-Booster-Fazilität ist die Annahme eines jährlichen Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) erforderlich.
Für die Umsetzung der Batterie-Booster-Fazilität ist die Annahme eines jährlichen Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) erforderlich.