Erwägungsgrund 13 32026D1283
Gemäß Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit der Batterie-Booster-Fazilität Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen. Beim Auswahlverfahren sollte daher sichergestellt werden, dass die Projekte die Mindestumweltanforderungen erfüllen und keines der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates erheblich beeinträchtigen.