§ 1 IT-SiG SL
1Dieses Gesetz dient der Informationssicherheit des Landesdatennetzes, der informationstechnischen Systeme, der genutzten Anwendungen und der darüber verarbeiteten Informationen der Behörden des Saarlandes. 2Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 3Verwaltungstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes umfasst die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit und rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten im allgemeinen privatrechtlichen Rechtsverkehr einschließlich der fiskalischen Hilfsgeschäfte. 4Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 5Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.