§ 4 IT-SiG SL
1Der zentrale IT-Dienstleister kann nach Maßgabe dieser und der nachfolgenden Regelungen die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betreiber des Landesdatennetzes und Auftragsverarbeiter nach dem Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 1005), in der jeweils geltenden Fassung, notwendigen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationssicherheit des Landesdatennetzes, aller daran angeschlossenen und mit ihm und miteinander verbundenen informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), der genutzten Anwendungen und der darüber verarbeiteten Informationen zu erkennen, einzugrenzen und abzuwehren. 2Dies umfasst die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
Der zentrale IT-Dienstleister kann zum in Absatz 1 genannten Zweck, soweit dies erforderlich ist, die beim Betrieb von Informationstechnik des Landes sowie die an den Schnittstellen des Landesdatennetzes und anderen Netzen und innerhalb des Landesdatennetzes anfallenden Protokolldaten und Inhaltsdaten erheben und automatisiert auswerten.
Zur Ermöglichung einer automatisierten Auswertung nach Absatz 2 können die an das Landesdatennetz angeschlossenen Stellen dem zentralen IT-Dienstleister die bei ihnen gespeicherten Protokolldaten auf Anfrage zur Verfügung stellen.
1Sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften eine weitere Verwendung gestatten, muss eine automatisierte Auswertung der Daten unverzüglich erfolgen und müssen die Daten nach erfolgtem Abgleich sofort und spurlos gelöscht werden. 2Die Speicherung und sonstige Verarbeitung nach dem ursprünglichen Verwendungszweck bleiben hiervon unberührt. 3Daten, die weder dem Fernmeldegeheimnis unterliegen noch Personenbezug aufweisen, sind von den Verwendungsbeschränkungen dieser Vorschrift ausgenommen.
Personenbezogene Daten, die zum Zweck der Gewährleistung der Informationssicherheit nach diesem Gesetz ausgewertet werden dürfen, dürfen nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle, verarbeitet werden.