§ 7 IT-SiG SL
1Eine über die in den §§ 5 und 6 hinausgehende Verarbeitung der Protokoll- und Inhaltsdaten ist nur zulässig, 2Werden Daten, welche die richterliche Unabhängigkeit berühren, nach dieser Vorschrift verarbeitet, ist der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde unverzüglich zu berichten. 3Berührt die Datenverarbeitung die Aufgabenwahrnehmung anderer unabhängiger Stellen oder ein Berufs-oder besonderes Amtsgeheimnis, ist die betroffene Stelle unverzüglich zu unterrichten. 4Die jeweiligen Stellen nach Satz 2 und 3 können vom zentralen IT-Dienstleister Auskunft über die Verarbeitung von Daten nach dieser Vorschrift verlangen.
wenn bestimmte Tatsachen den hinreichenden Verdacht begründen, dass die Daten Hinweise auf Gefahren für die Informationssicherheit, etwa durch Schadprogramme oder Sicherheitslücken, Angriffe oder unbefugten Datenzugriff enthalten und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegenoder
wenn sich der Verdacht nach Nummer 1 bestätigt und dies zur Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit erforderlich ist.
1Soweit möglich, ist bei der Datenverarbeitung technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 4Dies gilt auch in Zweifelsfällen.