§ 9 IT-SiG SL
Benachrichtigung der Betroffenen
(1)
1Die von Maßnahmen nach § 7 Betroffenen und betroffenen Behörden sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder von sonstigen Gefahren zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. 2Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Ermittlungszweck eines Straf- oder Disziplinarverfahrens oder die Informationssicherheit gefährdet würde.
(2)
Sofern die Benachrichtigung nach Absatz 1 Sätzen 2 und 3 unterbleiben soll, ist dies durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des für die Fachaufsicht über den zentralen IT-Dienstleister zuständigen Ministeriums mit der Befähigung zum Richteramt anzuordnen und zu dokumentieren.