§ 6 IT-SiG SL
Auswertung von Inhaltsdaten
(1)
1Für die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten gilt § 5 mit der Maßgabe, dass eine Speicherung für höchstens zwei Monate zulässig ist, die Speicherung und Auswertung von der Leitung des zentralen IT-Dienstleisters und von einer oder einem Bediensteten des für die Fachaufsicht über den zentralen IT-Dienstleister zuständigen Ministeriums mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet sind und dies zum Schutz der technischen Systeme unerlässlich ist. 2Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(2)
Die Anordnung gilt längstens für zwei Monate und kann höchstens um einen weiteren Monat verlängert werden.