§ 12 IT-SiG SL
Datenschutzrechtliche Kontrolle
(1)
(2)
1Die nach diesem Gesetz anzufertigenden Dokumentationen dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.