§ 10 IT-SiG SL
Der zentrale IT-Dienstleister soll personenbezogene Daten nach den §§ 6 und 7 unverzüglich übermitteln
an die Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht,
an die Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
an die Verfassungsschutzbehörde zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen.
1Die Übermittlung nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. 2Für das Verfahren nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 3Die Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der vorherigen Zustimmung eines Bediensteten oder einer Bediensteten des für die Fachaufsicht über den zentralen IT-Dienstleister zuständigen Ministeriums mit der Befähigung zum Richteramt. 4Die Entscheidung ist zu dokumentieren.