§ 11 IT-SiG SL
Befugnisse bei lokalen Netzen
1Die §§ 4 bis 10 gelten für jede Behörde entsprechend bezüglich ihrer lokalen Netze. 2Der nach § 5 Absatz 3 erforderliche Leitungsvorbehalt sowie die in § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Zustimmungserfordernisse werden insoweit durch die jeweilige Behördenleitung bzw. ihre Vertretung wahrgenommen.