§ 5 IT-SiG SL
1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr für die Informationssicherheit, dürfen Protokolldaten über den für die automatisierte Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus gespeichert und automatisiert ausgewertet werden, soweit und solange dies zur weiteren Eingrenzung und Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt, wenn diese Daten zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten erforderlich sein können.
1Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach Absatz 1 gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. 2Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist.
1Sofern im Rahmen der automatisierten Auswertung ein Verdachtsfall auf eine Gefährdung der Informationssicherheit entdeckt wird und für die weitere Analyse die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch die Leitung des zentralen IT-Dienstleisters angeordnet werden. 2Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 3Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verwendung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig.